Gemäss neuem FMG (Fernmeldegesetz, in Vernehmlassung) soll die Einhaltung des Schutzes vor nicht ionisierender Strahlung aus dem Baubewilligungsverfahren ausgeklammert werden. Die Prüfung soll anhand des vom Betreiber einzureichenden Datenblattes durch die kantonale NIS-Fachstelle und nicht mehr in der Gemeinde geprüft werden. Eine Anlage könnte somit ohne die Möglichkeit einer Einsprache erteilt und realisiert werden.
Bereits im Jahr 2018 wurde Art. 35a FMG in Richtung Interessen der Mobilfunkbetreiber angepasst: Die Duldungspflicht weiterer Anschlüsse auch gegen den Willen der Liegenschafteneigentümer kann seitdem von Fernmeldedienstanbietern verlangt werden, statt wie bisher auf Verlangen von Mieter oder Pächter. Den Bedarf meldet also der Betreiber an. diagnose: funk hat beim BAKOM nachgefragt, ob dazu auch der Einbau beispielsweise einer Femtozelle (eine kleine Mobilfunkbasisstation mit geringer Sendeleistung) möglich wäre. Die Antwort des BAKOM: «Der Artikel wurde zu einer Zeit eingeführt, in der leitungsgebundene Netztopologien üblich waren. Er ist jedoch in Bezug auf die Technologien neutral formuliert.»
«Technik-neutral» bedeutet nichts anderes, als dass auch der Einbau einer Femtozelle möglich wäre. Im Folgenden wird weiter präzisiert: «Durch den Artikel soll sichergestellt werden, dass jegliche Anbieterin ihre Kundinnen und Kunden mit Fernmeldediensten versorgen kann, sofern diese die Infrastrukturen selbst finanzieren und sie für die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer zumutbar sind. Ein Netzanschluss kann leitungsgebunden oder bei Funknetzen über die Luftschnittstelle erfolgen.» Das ist besonders deshalb brisant, da das BAKOM präzisiert: «Insofern eine Anbieterin jedoch in Mischformen eine Leitung für eine leitungsgebundene Schnittstelle für eine Kundin oder einen Kunden verlegen möchte, die allenfalls im Zugangsnetz mittels Funkschnittstelle überbrückt wird, könnte der Artikel relevant werden.» Das bedeutet, sogar Femtozellen könnten mitten in Wohnungen montiert werden.
Strahlenschutz quo vadis
Nicht nur, dass Funkschnittstellen auf Verlangen der Betreiber geduldet werden müssten. Neu soll nun sogar die Einhaltung des Schutzes vor nicht ionisierender Strahlung in Zukunft nicht mehr im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Damit würde den Betroffenen die Möglichkeit eines herkömmlichen Rekurses genommen. Antennen könnten somit gebaut und in Betrieb genommen werden – die aufschiebende Wirkung fiele weg. Neue Standorte könnten damit von Betreiber und zuständiger kantonaler Behörde festgelegt werden. Mehr dazu im Artikel «Das neue Fernmeldegesetz (FMG) – die Beerdigung des Rechtsstaats?».
Zudem könnten künftig auch noch höhere Frequenzbereiche für den Mobilfunk an Bedeutung gewinnen. Dazu gehören insbesondere die sogenannten Millimeterwellen (MMW), im hohen Frequenzbereich ab 20 GHz. Diese ermöglichen grundsätzlich sehr hohe Datenraten, haben allerdings eine deutlich geringere Reichweite als tiefere Frequenzen. Für eine flächendeckende Versorgung wären deshalb andere Netzstrukturen und zusätzliche Funkzellen denkbar. Das hiesse, noch mehr Antennen müssten errichtet werden.
Was bedeutet das für künftige Antennenstandorte?
Könnte also in Zukunft eine Mobilfunkantenne angrenzend an den eigenen Garten errichtet werden? Gut möglich: sollte die Gemeinde oder ein Nachbar noch ein paar freie Quadratmeter Land besitzen und ein kleines Landstück verkaufen – unbebaute Grundstücke und Gebäudedächer sind begehrte Antennenstandorte.
Für Anwohnende wird deshalb entscheidend sein, nicht erst zu reagieren, wenn die Baumaschinen vor dem eigenen Grundstück auffahren. Wir empfehlen, frühzeitig Kontakt mit den Nachbarn aufzunehmen, um mit ihnen Verträge abzuschliessen, in denen der gegenseitige Verzicht auf den Bau einer Mobilfunkantenne auf dem eigenen Grundstück rechtsverbindlich vereinbart wird. Dies dürfte nicht zuletzt auch einen positiven Einfluss auf den jeweiligen Wert der Liegenschaften haben.
Mögliches Worst-case Szenario
Betroffene Mieter und Grundeigentümer müssen in Zukunft befürchten, dass
- Mobilfunkanlagen schneller bewilligt und betrieben werden können,
- eine Einsprache Bau und Inbetriebnahme einer Antenne nicht mehr aufschiebt,
- neue Antennenstandorte nur noch von der zuständigen kantonalen Behörde abgesegnet werden, ohne Mitsprache der Gemeinde.
Wahrhaft ein Worst-case für Betroffene und äusserst vorteilhaft für Mobilfunkanbieter.
Eine Antenne neben dem Garten, nein Danke!
Wichtig ist, die Entwicklung des Fernmelderechts aufmerksam zu verfolgen. Denn mit jeder Vereinfachung und Beschleunigung von Bewilligungsverfahren stellt sich neu auch die Frage, ob und wie der Rechtsschutz der Betroffenen noch gewährleistet bleibt.
